Gelegentlich hat der genervte Bürger das Gefühl: In diesem Land ist erst einmal alles verboten, was nicht explizit erlaubt ist – eigentlich sollte es ja in einer Demokratie umgekehrt sein. So war es auch mit der Mikromobilität, den Tretrollern mit elektrischem Hilfsmotor. Jahrelang berieten die Beamten und Politiker, hörten Experten und Verbände an. Hervor brachten sie eine zehn Seiten lange, aus 15 Paragrafen bestehende „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“. Sie verbietet unter anderem in § 11 Absatz (1) das Freihändigfahren, was auf einem Roller auch gar nicht so einfach ist. Und ein eigenes Verkehrszeichen kreierten sie auch.

Nun trat die eKFV endlich am 6. Juni dieses Jahres in Kraft. Nur solle jetzt niemand glauben, er dürfe völlig unbeschwert sein Auto stehen lassen, stattdessen auf die S-Bahnen umsteigen, das letzte Stück vom Bahnhof ins Büro mit dem E-Scooter zurücklegen und dann am Schreibtisch den Akku laden. Wo kämen wir da hin? Schließlich stellen die Elektronen, die dann zu Hauf in die Batterie strömen, einen geldwerten Vorteil dar. Den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt. Und der muss versteuert werden.

Nun endlich ist auch in Deutschland der Weg frei für E-Scooter. Worauf beim Kauf eines elektrischen Tretrollers zu achten ist. E-Mobilität

Also bitte einen Stromzähler mitbringen – natürlich einen eichrechtskonformen -, die genutzte Elektrizität peinlich genau messen und dann ans Lohnbüro melden. Als bald ist der Betrag auf der monatlichen Gehaltsrechnung ordnungsgemäß vermerkt und weder Chef noch Mitarbeiter verstoßen gegens Steuerrecht.

Immerhin fasst etwa der Akku eines Rollers wie dem BMW X2 City stolze 408 Wattstunden. Die Kilowattstunde kostet um die 30 Cent, einen Gewerbekunden sogar eher noch weniger. In unserem Beispiel macht das jedenfalls 12,24 Cent, die nun auf das zu versteuernde Einkommen zu schlagen sind.

Sie glauben das alles nicht? Wir haben beim Bundesfinanzministerium (BMF) nachgefragt. Die Antwort kam schnell und prompt: Für Elektrofahrräder gilt auch erst seit zwei Jahren, dass sie dieselbe Lebensform wie E-Kraftfahrzeuge darstellen – Steuerbeamte denken so. Und dem Laden von E-Autos am Arbeitsplatz hatte der Gesetzgeber schon zuvor Steuerfreiheit gewährt. Für Liebhaber nachzulesen im BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017.

„Ob die für Elektrofahrräder geltenden lohnsteuerlichen Regelungen auch für Elektrokleinstfahrzeuge Anwendung finden soll, muss mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden“, erklärt nun eine Ministeriumssprecherin. Bedeutet umgekehrt: Noch ist das Laden nicht steuerfrei.

Finanzbeamte grübeln noch

Nun werden sich wohl bald Finanzbeamte in 16 Bundesländern mit der Frage auseinandersetzen, was so ein privater Tretroller an der betrieblichen Steckdose bedeutet. Hoffentlich bald werden sie sich dazu durchringen, dass E-Scooter wie E-Bike zu behandeln sind, weil sie auch letztlich irgendwie E-Autos sind. Egal, Hauptsache sie ringen sich dazu durch.

Wann das der Fall sein wird, vermochte die BMF-Sprecherin nicht zu sagen: „Zum Zeithorizont kann ich Ihnen derzeit keine Auskunft geben“.

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